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PDF-Datei im DIN A5-Format
Rechtsstand: 11. Januar 2010
Aushangpflichtige Gesetze
- branchenbezogen,
- abgestimmt auf Ihren Bedarf
So erfüllen sie Ihre gesetzlichen Pflichten!
wirtschaftlich – rechtssicher – unkompliziert
Hier kommen Sie zur Downloadversion ohne Aktualisierungsgarantie oder zur Printversion des Gesetzes.
Das sollten Sie wissen:
Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bestimmte Gesetze zur Einsicht zur Verfügung zu stellen. Die Rechtsnormen sollten auch auf dem neuesten Stand sein. Ein Verstoß gegen die Aushangpflicht kann als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 2.500 EUR geahndet werden.
Nur wenige Gesetze sind wirklich aushangpflichtig!
Vielfach wird der Eindruck erweckt, dass nahezu alle arbeitsrechtlichen Vorschriftenden Beschäftigten zugänglich gemacht werden müssen.
Dies ist nicht der Fall. Die Aushangpflichten sind gesetzlich verankert. Sie finden diese z.B. im § 16 des Arbeitszeitgesetzes oder § 18 des Mutterschutzgesetzes.
Zudem kommt es auf die jeweilige personelle Situation in Ihrem Unternehmen an.
Das bedeutet:
- Sie müssen nur die gesetzlich vorgeschriebenen Rechtsvorschriften aushängen oder in das Firmenintranet stellen,
- Nur wenn sich Bestimmungen in diesen Gesetzen ändern, müssen Sie ihre aushangpflichtigen Gesetze durch eine aktuelle Vorschriftensammlung ersetzen.
Worauf muss ich bei der Auswahl meiner Vorschriftensammlung achten?
In erster Linie sind Ihre betrieblichen Gegebenheiten maßgeblich.
Die Röntgen- oder Strahlenschutzverordnung brauchen Sie nur, wenn Sie in diesen Bereichen tätig sind.
Beim Handel gibt es regionale Besonderheiten. Die Ladenöffnungsgesetze der Länder sind nur in Baden-Württemberg, Sachsen und Sachsen-Anhalt aushangpflichtig.
In Bayern ist bis auf weiteres das Ladenschlussgesetz des Bundes auszuhängen.
Gedruckt oder digital?
Die elektronische Variante können Sie dann einsetzen, wenn die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Zugang zum Intranet haben und in der Bedienung der Hard- und Software unterwiesen sind.
Ansonsten bleibt Ihnen das gedruckte Werk.
Achten Sie hier bitte darauf, dass in jeder Filiale oder Niederlassung ein Exemplar vorhanden ist.
Oft ist es günstiger beide Varianten zu kombinieren, und nur dort ein gedrucktes Exemplar vorzuhalten, wo es keinen Zugriff auf das Firmennetz gibt.
So bleiben Sie auf dem aktuellen Rechtsstand!
Sie haben sich für das gedruckte Werk entschieden:
Auf Wunsch informieren wir Sie per E-Mail, sofern Änderungen in aushangpflichtigen Gesetzen erfolgt sind. Sie können dann die aktualisierte Fassung nachbestellen.
Sie haben sich für die digitale Version entschieden:
Auch hier können wir Sie per E-Mail informieren, sofern Änderungen erfolgt sind.
Sollten Sie noch Fragen oder Anregungen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
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